Das Wichtigste in Kürze
- Werkvertrag: Der Dienstleister haftet nach § 278 BGB für seine Crew als Erfüllungsgehilfen.
- AÜ: Die Crew arbeitet nach deinen Weisungen, der Verleiher haftet im Kern nur für sorgfältige Auswahl.
- Betriebshaftpflicht des Dienstleisters und deine Veranstalterhaftpflicht decken unterschiedliche Risiken ab.
- Tätigkeits-, Miet- und Leihsachschäden sind in vielen Policen ausgeschlossen oder begrenzt: Bedingungen lesen.
- Arbeitsunfälle laufen über die Berufsgenossenschaft; Arbeitsschutz und Unterweisung bleiben trotzdem deine Pflicht.
Inhalt10
- 01Die kurze Antwort: Wer haftet wofür?
- 02Werkvertrag: Der Dienstleister trägt das Risiko für sein Gewerk
- 03Arbeitnehmerüberlassung: Mit dem Weisungsrecht wandert das Risiko
- 04Welche Versicherung greift: Betriebshaftpflicht, Veranstalterhaftpflicht und Co.
- 05Arbeitsunfälle: Berufsgenossenschaft statt Schmerzensgeldklage
- 06Arbeitsschutz und Koordination: Pflichten, die du nicht abgeben kannst
- 07Was in den Vertrag gehört
- 08Ein Schadenfall, zwei Vertragsformen
- 09Checkliste Haftung und Versicherung vor dem Einsatz
- 10Häufige Fragen
Die kurze Antwort: Wer haftet wofür?
Entscheidend ist nicht, wie der Vertrag heißt, sondern wer der Crew vor Ort sagt, was sie tun soll. Daraus ergeben sich drei Grundregeln:
- Werkvertrag: Der Dienstleister schuldet ein Ergebnis, steuert seine Leute selbst und haftet für ihre Fehler wie für eigene.
- Arbeitnehmerüberlassung: Du steuerst die Leute. Schäden, die sie bei der Arbeit anrichten, fallen in deinen Verantwortungsbereich.
- Personenschäden der Crew: Ein Arbeitsunfall ist Sache der gesetzlichen Unfallversicherung des Arbeitgebers, also der Berufsgenossenschaft.
Welche Versicherung am Ende zahlt, hängt davon ab, wer haftet und ob die konkrete Schadenart in der Police eingeschlossen ist. Beides solltest du vor dem Einsatz klären, nicht nach dem Schaden.
Werkvertrag: Der Dienstleister trägt das Risiko für sein Gewerk
Beim Werkvertrag nach § 631 BGB schuldet der Dienstleister einen Erfolg, zum Beispiel „Bühne bis 14 Uhr aufgebaut“ oder „Zaunlinie Nord gestellt“. Seine Crew handelt als Erfüllungsgehilfe, er haftet für deren Verschulden nach § 278 BGB wie für eigenes. Ist das Werk mangelhaft, hast du die Mängelrechte aus § 634 BGB.
Haftungsbeschränkungen in AGB haben Grenzen: Für Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit sowie für grobe Fahrlässigkeit kann die Haftung nach § 309 Nr. 7 BGB nicht wirksam ausgeschlossen werden. Lies trotzdem, welche Haftungshöchstgrenzen für einfache Fahrlässigkeit vereinbart sind.
Der Haken: Die Haftungsverteilung funktioniert nur, wenn der Werkvertrag auch gelebt wird. Gibst du einzelnen Crewmitgliedern direkt Anweisungen, verschwimmt die Grenze zur verdeckten Überlassung. Was dann rechtlich passiert, erklärt der Ratgeber Werkvertrag oder Arbeitnehmerüberlassung.
Arbeitnehmerüberlassung: Mit dem Weisungsrecht wandert das Risiko
In der AÜ schuldet der Verleiher nur, dir geeignete Arbeitskräfte zu überlassen. Er haftet deshalb im Kern für Auswahlverschulden, etwa wenn er dir für Staplerarbeiten jemanden ohne Ausbildung schickt. Beschädigt eine überlassene Kraft bei der Arbeit nach deinen Weisungen ein Pult oder eine Hallenwand, ist das grundsätzlich dein Risiko als Entleiher.
Das hat zwei Folgen:
- Deine eigene Betriebs- oder Veranstalterhaftpflicht muss Schäden durch Leiharbeitnehmer mitversichern. Frag bei deinem Versicherer konkret nach.
- Der Rückgriff auf den einzelnen Mitarbeiter ist begrenzt. Nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs haftet ein Beschäftigter bei leichter Fahrlässigkeit gar nicht, bei mittlerer anteilig und erst bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz voll.
Außerdem bist du nach § 11 Abs. 6 AÜG für den Arbeitsschutz am Einsatzort verantwortlich. Überlassung ohne Erlaubnis nach § 1 AÜG macht den Vertrag unwirksam; dann gilt nach §§ 9, 10 AÜG ein Arbeitsverhältnis zwischen dir und der Kraft als zustande gekommen.
Welche Versicherung greift: Betriebshaftpflicht, Veranstalterhaftpflicht und Co.
Die Policen der Beteiligten ergänzen sich, ersetzen sich aber nicht:
- Betriebshaftpflicht des Dienstleisters: deckt Personen- und Sachschäden, die seine Crew bei Dritten verursacht, samt daraus folgender Vermögensschäden. Prüfe, ob Tätigkeitsschäden (Schäden an Sachen, an denen gearbeitet wird, etwa Bühnenteile oder Messewände), Be- und Entladeschäden sowie gemietete und geliehene Sachen eingeschlossen sind. Genau hier liegen die typischen Lücken.
- Veranstalterhaftpflicht: schützt dich als Veranstalter gegen Ansprüche von Besuchern und Dritten, etwa aus verletzter Verkehrssicherungspflicht nach § 823 BGB. Viele Locations verlangen sie mit einer Mindestdeckungssumme.
- Technik- oder Inventarversicherung: Eigenes oder gemietetes Equipment ist über Haftpflicht nicht gegen Bruch, Diebstahl oder Unwetter versichert.
- Flurförderzeuge und Fahrzeuge: Ob Stapler und Hubarbeitsbühnen über die Betriebshaftpflicht oder eine eigene Police laufen, gehört geklärt, bevor jemand einsteigt.
Lass dir eine aktuelle Versicherungsbestätigung zeigen und frag gezielt nach den Einschlüssen für deinen Einsatz statt nach einem pauschalen „alles versichert“.
Arbeitsunfälle: Berufsgenossenschaft statt Schmerzensgeldklage
Verletzt sich ein Crewmitglied, ist das ein Arbeitsunfall. Die Berufsgenossenschaft des Arbeitgebers übernimmt Heilbehandlung, Reha und gegebenenfalls Rente. Bei AÜ ist das die BG des Verleihers, beim Werkvertrag die des Dienstleisters.
Zivilrechtliche Ansprüche des Verletzten gegen Arbeitgeber und Kollegen sind nach §§ 104 und 105 SGB VII weitgehend ausgeschlossen, außer bei Vorsatz. Arbeiten Beschäftigte mehrerer Firmen auf einer gemeinsamen Betriebsstätte, kann diese Haftungsbeschränkung nach § 106 Abs. 3 SGB VII auch zwischen den Crews gelten, typisch beim Load-in mit Bühnenbau, Licht und Sitecrew gleichzeitig.
Entwarnung ist das nicht: Hat jemand den Unfall grob fahrlässig verursacht, etwa durch eine bewusst übergangene Absperrung, kann die BG nach § 110 SGB VII Regress nehmen.
Arbeitsschutz und Koordination: Pflichten, die du nicht abgeben kannst
Auch beim Werkvertrag bleibt ein Teil der Verantwortung bei dir. Nach § 8 ArbSchG müssen Arbeitgeber, deren Beschäftigte an einem Ort zusammenarbeiten, sich abstimmen. DGUV Vorschrift 1 konkretisiert das: Du musst ein Fremdunternehmen über die Gefahren deines Betriebs informieren und es bei der Gefährdungsbeurteilung unterstützen (§ 5 Abs. 3), und bei gegenseitiger Gefährdung ist ein Koordinator zu bestimmen (§ 6).
In der Praxis heißt das:
- ortsspezifische Unterweisung zu Fluchtwegen, Sammelplatz, Hängepunkten und Fahrwegen vor Arbeitsbeginn
- Staplerfahrer nur mit Ausbildung und schriftlicher Beauftragung nach DGUV Grundsatz 308-001
- Arbeiten in Veranstaltungs- und Produktionsstätten nach DGUV Vorschrift 17/18
- klare Freigabe, wann Bereiche wie die Bühne betreten oder befahren werden dürfen
Mehr dazu im Ratgeber Sicherheitsvorschriften beim Bühnenaufbau.
Was in den Vertrag gehört
Ein sauberer Vertrag erspart dir im Schadenfall die Diskussion, wer zuständig war:
- Vertragsform eindeutig benennen und so leben: Werkvertrag mit Ansprechpartner auf Dienstleisterseite oder AÜ mit deinen Weisungen
- Leistungsbeschreibung mit Ergebnis, Zeitfenster und Abnahme
- Versicherungsnachweis mit Deckungssummen und den relevanten Einschlüssen
- Haftungsgrenzen für einfache Fahrlässigkeit
- Meldefrist und Ablauf bei Schäden: Fotos, Protokoll, Ansprechpartner
- Übergabe von gemietetem Material mit Zustandsdokumentation
PH Personal Solutions arbeitet im Werkvertrag oder auf Wunsch in Arbeitnehmerüberlassung, mit fest angestellter Crew und bestehender Betriebshaftpflicht. Welche Stagecrew-Leistungen wir übernehmen, steht auf der Leistungsseite. Wenn du Personal für eine ganze Produktion planst, hilft dir zusätzlich der Ratgeber Stagecrew buchen. Für ein konkretes Angebot kannst du direkt Crew anfragen.
Dieser Artikel ersetzt keine Rechts- oder Versicherungsberatung im Einzelfall.
Ein Schadenfall, zwei Vertragsformen
Wie sich dieselbe Situation je nach Vertragsform auswirkt:
| Situation | Im Werkvertrag | In der AÜ |
|---|---|---|
| Ein Stagehand beschädigt beim Ausladen ein gemietetes Mischpult. | Der Dienstleister haftet für seinen Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB); seine Betriebshaftpflicht zahlt, wenn Be- und Entladeschäden sowie Mietsachen eingeschlossen sind. | Das Risiko liegt überwiegend bei dir als Entleiher; der Verleiher haftet nur bei Auswahlverschulden. Deine Police muss Leiharbeitnehmer mitversichern. |
Vereinfachte Darstellung; maßgeblich sind Vertrag, Versicherungsbedingungen und Einzelfall.
Checkliste Haftung und Versicherung vor dem Einsatz
Tippe die Punkte an, die du schon erledigt hast.
Häufige Fragen
Meist nicht oder nur teilweise. Für Beschäftigte gilt der innerbetriebliche Schadensausgleich: Bei leichter Fahrlässigkeit haften sie gar nicht, bei mittlerer Fahrlässigkeit wird der Schaden zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem geteilt, voll haften sie nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Deine Ansprüche richtest du deshalb an den Dienstleister beziehungsweise trägst sie in der AÜ selbst und regulierst sie über deine Versicherung.